Allgemeine Reisebedingungen Bike YOUR World Tours GmbH (im Folgenden auch Reiseveranstalter)
§ 1 Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Reisebedingungen sind ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen die Grundlage der Tätigkeit des Unternehmens:
Bike YOUR World Tours GmbH,
Am Herrschaftsweiher 21,
67071 Ludwigshafen
Tel.: 0176 6000 7385
Email: Didem.Bastan@bikeyourworldtours.com,
Geschäftsführerin: Didem Bastan
Sie gelten in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 651a BGB bis 651y BGB und in Art. 250 und Art. 252 EGBGB für Pauschalreisen des Reiseveranstalters.
Wir bitten daher darum, die nachfolgenden Bestimmungen gut durchzulesen.
§ 2 Buchung
§ 2.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
§ 2.2 Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
§ 2.3 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
§ 2.4 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters zustande. Sie erfolgt in schriftlicher Form.
§ 2.5 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
§ 3 Zahlung
§ 3.1 Es gelten die in der Buchungsbestätigung genannten Preise und Zahlungsbedingungen.
§ 3.2 Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und der Aushändigung des Sicherungsscheins durch den Reiseveranstalter ist eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtreisepreises fällig. Versicherungsprämien und Eintrittskarten sind komplett und sofort bei Buchung fällig.
§ 3.3 Die Restzahlung muss spätestens 50 Tage vor Reisebeginn bei dem Reiseveranstalter eingegangen sein. Es erfolgt keine separate Aufforderung. Nachteile aus verspäteter Zahlung gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
§ 3.4 Gehen der Anzahlungsbetrag oder die Restzahlung nicht rechtzeitig innerhalb von 7 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung/Rechnung ein, oder verweigert eine Bank den Ausgleich der fälligen Zahlung und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, ist der Reiseveranstalter dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden die Rücktrittskosten (Stornogebühren) aus § 7 erhoben.
§ 3.5 Eine Reiseanmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig ist und bei der Anmeldung per Rechnung sichergestellt wird. Der jeweils fällige Betrag muss innerhalb von 5 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung/Rechnung gezahlt sein.
§ 3.6 Bei Buchungen ab 10 Tage vor dem geplanten Reiseantritt wird der gesamte Reisepreis/Rechungsbetrag und ggf. zu entrichtender Versicherungsbeiträge mit Zustandekommen des Reisevertrags sofort fällig.
§ 4 Transport/ Beförderungsbedingungen
Der Transport wird übernommen von der RHEIN-NECKAR MOTORCYCLES GmbH,
Am Herrschaftsweiher 21, 67071 Ludwigshafen, Geschäftsführer: Pascal Vergnaud
Die Bikes sind wie unten beschrieben abzugeben:
• Die Gesamtlänge des Bikes darf 245 cm nicht überschreiten
• Die Gesamthöhe des Bikes darf 130 cm nicht überschreiten
• Fishtails und Windshield sind gegebenenfalls zu entfernen
• Keine Gepäckbefestigung am Bike
• Der Tank darf nicht mehr als ¾ gefüllt sein.
• Das Bike ist bis zum in der Buchungsbestätigung angegebenem Datum bei der Rhein-Neckar Motorcycles GmbH abzugeben.
• Für Schäden an Bikes von Dritten, welche zum Beispiel durch auslaufende Flüssigkeiten, Schäden an der Elektronik oder unsachgemäße Wartung/Instandhaltung erfolgen, wird der Eigentümer des verursachenden Bikes haftbar gehalten.
§ 5 Umbuchung, Leistungs- und Preisänderungen
§ 5.1 Werden auf Wunsch des Anmelders oder eines anderen Teilnehmers der Reise nach der Buchung der Reise Änderungen in Bezug auf den Reisetermin, das Reiseziel, die Unterkunft oder die Beförderungsart bis 30 Tage vor Reiseantritt vorgenommen (Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, pro Reiseteilnehmer ein Bearbeitungsentgelt von € 25,- je Reiseteilnehmer zu erheben.
§ 5.2 Ergeben aufgrund einer solchen Umbuchung für Mitreisende höhere Reisepreise, so ist die Preisdifferenz vom Reiseteilnehmer zu zahlen.
§ 5.3 Umbuchungen haben schriftlich an den Reiseveranstalter zu erfolgen.
§ 5.4 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, aus organisatorisch notwendigen und nicht vorhersehbaren Gründen einzelne Leistungen zu ändern. Von den Leistungsänderungen wird der Reiseveranstalter den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten und ihn mit einer Erklärungsfrist von zehn Tagen alternativ kostenlose Umbuchung oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind.
Ein Kündigungsrecht des Reiseteilnehmers bleibt unberührt.
§ 5.5 Liegt der vereinbarte Abreisetermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, behält sich der Reiseveranstalter vor, den vertraglich vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, um einer Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen Rechnung zu tragen. Das Preiserhöhungsverlangen ist nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin zulässig. Eine Preisänderung ist nur in dem Umfang möglich, wie sich nachweisbar nach Abschluss des Reisevertrags eingetretene Preisänderungen des in der Ausschreibung genannten Abgabenanteils oder der für die Reise geltenden Wechselkurse auf den jeweiligen konkret berechneten Preisanteil des vertraglich vereinbarten Reisepreises auswirken. Sowohl bei einer Preiserhöhung um mehr als 8 % des Reisepreises als auch bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten, oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, sofern der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Hierzu empfehlen wir die Schriftform.
§ 5.6 Da sich der Reiseveranstalter die Preiserhöhung vorbehält, verpflichtet er sich zugleich dazu, Preissenkungen ebenfalls an den Kunden weiterzugeben.
§ 6 Haftung Transport
Versicherung
Bike Your World Tours GmbH beauftragt für die Motorradtransporte die Rhein-Neckar Motorcycles GmbH. Hierfür hat die Rhein-Neckar Motorcycles GmbH eine Transportversicherung abgeschlossen, die im Transportpreis enthalten ist und die gesetzliche Haftung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
bzw. der ADSp (siehe Ziffer 4.) abdeckt. Die Rhein-Neckar Motorcycles GmbH arbeitet auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017). Die ADSp sind derzeit unter https://www.dslv.org/fileadmin/Redaktion/PDFs/07_Publikationen/ADSp/DSLV-ADSp-2017.pdf abrufbar.
Eine Zusatzversicherung, die eine Beschädigung oder den Verlust des Bikes in voller Höhe absichert, kann über die Bike Your World Tours GmbH abgeschlossen werden. Diese Zusatzversicherung deckt auch Schäden ab, die infolge höherer Gewalt, bzw. infolge eines unabwendbaren Ereignisses entstehen, z.B. durch einen Raubüberfall oder einen Brand. Der konkrete Umfang des Versicherungsschutzes wird auf Anfrage mitgeteilt. Die Versicherungsprämie richtet sich nach dem Warenwert des Bikes wie folgt:
Wert bis 20.000 EUR = 58,00 EUR
Wert bis 30.000 EUR = 86,00 EUR
Wert bis 40.000 EUR = 115,00 EUR
Wert bis 50.000 EUR = 145,00 EUR
Wert bis 60.000 EUR = 179,00 EUR
Wert bis 70.000 EUR = 198,00 EUR
Eine Transportzusatzversicherung wird dringend empfohlen.
Haftung
Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
handelt, gilt folgendes: Nach der gesetzlichen Reglung haftet die Rhein-Neckar Motorcycles GmbH für Beschädigungen und Verlust an dem beförderten Frachtgut bis zu einer Höhe von 8,33 SZR/kg der Sendung. Zurzeit entsprechen 8,33 SZR etwa 10,00 €. Beispiel: Bei einem Gewicht des Bikes von 150 kg besteht eine gesetzliche Haftung für Schäden oder den Verlust des Bikes bis zur Höhe von ca. 1.500,00 €.
Lack- und- Kratzschäden sind grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen.
Ist ein Verlust oder eine Beschädigung an dem Bike äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender der Rhein-Neckar Motorcycles GmbH den Verlust oder die Beschädigung nicht spätestens bei der Ablieferung an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßen Zustand abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.
Die Vermutung nach Satz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung nicht äußerlich erkennbar war und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
4.5 Gepäck
Rhein-Neckar Motorcycles GmbH und Bike Your Worls GmbH übernehmen keinerlei Haftung für das Gepäck sowie sonstige Taschen etc. die am Bike befestigt sind. Ebenso nicht für den Inhalt in Koffern/Taschen die am Bike befestigt sind.
§ 7 Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornokosten
§ 7.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich unter der oben benannten Anschrift einzureichen.
§ 7.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
bis 6 Monate vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
6-3 Monate vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
3 Monate – 31 Tage vor Reiseantritt: 65% des Reisepreises
30 Tage – 15 Tage vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises
15 Tage – Anreisetag: 100 % des Reisepreises
§ 7.3 Das Recht auf Nennung eines geeigneten Ersatzreisenden bleibt hiervon unberührt, dieses richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7.4 Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht im Reisepreis eingeschlossen.
Wir empfehlen den Abschluss einer solchen Versicherung dringend.
§ 7.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
§ 8 Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 9 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist deutlich angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.
c) Ein Rücktritt ist spätestens am 31. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
§ 10 Sonstiger Rücktritt, Aufhebung/ Kündigung durch den Reiseveranstalter
§ 10.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter/ Tourguide vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
§ 10.2 Wird die Reise nach Vertragsabschluss infolge höherer Gewalt, zu der auch die Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Vorfälle zählen, unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Vertragsteile den Reisevertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Für bereits erbrachte Leistungen kann der Reiseveranstalter ein Entgelt verlangen.
§ 11 Beistand, Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
§ 11.1 Der Reiseveranstalter ist nach § 651q BGB verpflichtet, dem Reisenden bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise durch Bereitstellung geeigneter Informationen Beistand zu gewähren und zu unterstützen. Dies erfolgt zumeist durch den Reiseleiter oder die örtlichen Vertreter des Reiseveranstalters, deren Kontaktdaten den Reiseunterlagen entnommen werden können. Im Übrigen kann sich der Reisende zur Einforderung von Beistandsleistungen auch direkt an den Reiseveranstalter unter den im Abspann zu diesen ARB genannten Kontaktdaten wenden.
§ 11.2 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
§ 11.3 Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
§ 11.4 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m noch Schadensersatzansprüche nach § 651n geltend machen.
§ 11.5 Ist eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Im eigenen Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen wird Textform empfohlen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
§ 11.6 Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
§ 12 Haftung, Schadensersatz
§ 12.1 Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
§ 12.2 Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist von dem Reisenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Der Reisende kann auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Siehe auch § 11.
§ 12.3 Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
§ 12.4 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (deliktische Schadensersatzansprüche), die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche bleiben von der Beschränkung unberührt.
§ 12.5 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind.
§ 12.6 Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen bzw vereinbarten Reisebeginn selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Reiseveranstalters.
§ 12.7 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, etwaige Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
§ 12.8 Reiseleiter/ Tourguide und/ oder örtliche Vertretung sind nicht berechtigt, Ansprüche für den Reiseveranstalter anzuerkennen.
§ 13 Besondere Vorschriften; Sorgfaltspflicht der Teilnehmer
§ 13.1 Der Reiseveranstalter bietet geführte Touren mit einem sog. Roadcaptain an. Trotzdem ist für die Einhaltung der jeweiligen Straßenverkehrsordnung der Reisende selbst verantwortlich.
Jeder Teilnehmer fährt auf eigenes Risiko und haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für Schäden, die er Mitreisenden oder anderen Verkehrsteilnehmern zufügt. Der Reiseveranstalter ist für die Überprüfung der Einhaltung der jeweiligen Straßenverkehrsordnung durch die Mitreisenden nicht verantwortlich zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Reiseteilnehmer dem Reiseleiter oder Roadcaptain folgt.
Jeder Teilnehmer hat seine Fahrweise dem Grundsatz eigener Sicherheit und der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und Mitreisenden anzupassen.
Sofern ein Tourguide/ Roadcaptain vor Ort ist, sind den Anweisungen von diesem Folge zu leisten.
§ 13.2 Pass/ Visa/ Gesundheitsvorschriften
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
§ 14 Foto- und Filmaufnahmen
Die während der Touren vom Veranstalter oder dessen Vertretern gemachten Fotos und Videos sind urheberrechtliches Eigentum des Veranstalters. Dieser ist berechtigt, das Material zeitlich und räumlich uneingeschränkt für Werbezwecke zu verwenden.
§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
§ 15.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
§ 15.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§ 15.3 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
§ 15.4 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
§ 16 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten der Reisenden werden nach deutschen und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit jenen Daten findet der Kunde in den im Internet veröffentlichten Hinweisen des Reiseveranstalters zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung (Datenschutzerklärung).
§ 17 Verbraucherstreitbeilegung, ODR-Plattform und Abtretung
§ 17.1 Der Reiseveranstalter unterwirft sich nicht einer alternativen Streitschlichtung nach Maßgabe des Verbraucherstreitschlichtungsgesetzes und ist hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet.
§ 17.2 Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform zur Streitbeilegung bei Online-Vertragsabschlüssen unter der URL www.ec.europa.eu/consumers/odr an. Die Kontaktdaten der offiziellen Streitbeilegungsstelle können vom Kunden unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show abgerufen werden.
§ 17.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.
§ 17.4 Für Kunden, die nicht Angehörige eines EU-Mitgliedstaates oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen Kunde und Reiseveranstalter die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Diese Kunden können den Reiserveranstalter ausschließlich an seinem Sitz verklagen.
§ 17.5 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Kunden bzw. Vertragspartner (im Rahmen des Pauschalreisevertrages) die juristische Personen (öffentliches / privates Recht), Kaufleute oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
§ 18 Salvatorische Klausel/ Evtl. Unwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Reisebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und des gesamten Reisevertrages nicht berührt.